Wir beraten Sie in nachfolgenden Rechtsgebieten.

TREECK, STEPHAN & PARTNER -
Rechtsanwälte und Fachanwälte

  • Persönliche Betreuung und direkter Mandantenkontakt
  • Fundierte Rechtskenntnisse und Fachwissen
  • Klare Kommunikation und Zuverlässigkeit
  • Schnelle Reaktion auf Ihre Anfragen

TREECK, STEPHAN & PARTNER ist Ihre kompetente Rechtsanwaltskanzlei mit Standorten in Auerbach, Falkenstein und Plauen. Als Fachleute auf verschiedenen Rechtsgebieten wissen wir um die Bedeutung einer vertrauensvollen und kompetenten Beratung. Mit einem Team hoch qualifizierter Rechtsanwälte und Fachanwälte setzen wir uns mit Leidenschaft für die Interessen und Rechte unserer Mandanten ein.

Ganz gleich, ob Sie Unterstützung im Familienrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht oder einem anderen Rechtsgebiet benötigen, wir bieten Ihnen persönliche Lösungen und Beratung nach Ihren Bedürfnissen. Bei TREECK, STEPHAN & PARTNER sind Sie in guten Händen - denn Ihr Recht ist unser Anliegen.

Rufen Sie uns für eine Beratung direkt an: 03741 280 75 50
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Kontaktaufnahme

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Terminvereinbarung

Wir finden gemeinsam einen passenden Termin, in dringenden Fällen auch kurzfristig.

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Beratungsgespräch

Ich kümmere mich schnell und engagiert um Ihren Fall.

Rechtsgebiete bei TREECK, STEPHAN & PARTNER

Unsere Kanzlei verfügt über ein breit gefächertes Know-how in den verschiedensten Rechtsgebieten. Bei TREECK, STEPHAN & PARTNER bieten wir Ihnen nicht nur juristische Beratung, sondern stehen Ihnen in jeder Phase Ihres rechtlichen Anliegens mit umfassendem Wissen und persönlichen Lösungen zur Seite. Vom Familienrecht über das Arbeitsrecht bis hin zum Verkehrs- und Mietrecht deckt unser Team aus erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten ein breites Spektrum an Fachgebieten ab, um Ihnen bei den unterschiedlichsten Herausforderungen zur Seite zu stehen.

Ihre Ansprechpartner bei TREECK, STEPHAN & PARTNER

Lernen Sie unser Team von Rechtsanwälten bei TREECK, STEPHAN & PARTNER kennen. Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte sind mehr als nur Juristen - sie sind Ihre persönlichen Berater und Verteidiger in allen Rechtsangelegenheiten. Mit einem breiten Spektrum an Spezialisierungen und großem Engagement für Ihren Erfolg stellen wir sicher, dass Sie stets die bestmögliche Beratung und Vertretung erhalten.

Martin Treeck
  • Rechtsanwalt
  • Lehrbeauftragter an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
Eileen Stephan
  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
Jens Ellrich-Neugebaur, L.L.M., MAG.IUR.
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Verkehrsrecht

Warum wir der richtige Ansprechpartner für Sie sind

TREECK, STEPHAN & PARTNER zeichnet sich durch ein ausgeprägtes Verständnis für die Bedürfnisse unserer Mandanten und eine umfassende juristische Kompetenz als Ihr idealer Partner in allen rechtlichen Belangen aus,

  • Vielfältige Fachkompetenz: Unser Team verfügt über Fachwissen in zahlreichen Rechtsgebieten.
  • Persönliche Betreuung: Wir legen Wert auf den direkten, individuellen Kontakt zu unseren Mandanten.
  • Lokale und überregionale Kompetenz: Mit Büros in Auerbach, Falkenstein und Plauen verbinden wir regionale Nähe mit breitem Fachwissen.
  • Klare Kommunikation: Sie erhalten jederzeit transparente Informationen über den Stand Ihres Falles.
  • Engagement: Ihr Anliegen ist bei uns in kompetenten Händen, die auf langjährige Erfahrung zurückgreifen können.

Vertrauen Sie auf eine Anwaltskanzlei, die Kompetenz mit persönlichem Einsatz verbindet, um für Sie optimale Ergebnisse zu erzielen.

Unsere Standorte - Immer in Ihrer Nähe

Unsere lokale Präsenz bekommen Sie an unseren Standorten in Auerbach, Falkenstein und Plauen wir sind immer in Ihrer Nähe und stehen Ihnen mit unserem Know-how zur Seite. Bei TREECK, STEPHAN & PARTNER verbinden wir regionales Verständnis mit juristischer Kompetenz. Besuchen Sie uns für eine individuelle Beratung und lassen Sie uns gemeinsam Ihre rechtlichen Fragen angehen.

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Was ist die Summe aus 9 und 6?

Aktuelles

von Martin Treeck

Duschen nach der Arbeit - vergütungspflichtige Arbeitszeit?

Der Arbeitnehmer Friedrich arbeitet seit geraumer Zeit als Containermechaniker. Zu seinen Tätigkeiten gehört dabei das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen an Containern, welche im Anschluss entsprechend nachlackiert werden, wodurch Verschmutzungen an Körper und der vom Arbeitgeber gestellten Arbeitskleidung entstehen. Im Anschluss an seine Arbeit und noch vor Ausstempeln am Zeiterfassungsterminal begibt sich Friedrich zu einem Umkleideraum im Betrieb, um sich umzuziehen und zu reinigen. Dieses Vorgehen wurde auch vom Arbeitgeber so angeordnet. Danach begibt er sich zum Zeiterfassungsterminal und gibt die vom Arbeitgeber bestimmte Uhrzeit als Ende der Schicht ein um sich in den Feierabend zu begeben.

Da der Arbeitgeber die Zeit, welche Friedrich zur Körperreinigung nutzt nicht vergütete klagte dieser die Zahlung einer entsprechenden Vergütung der Reinigungszeiten als Arbeitszeit ein. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass Reinigungszeiten nicht zur Arbeitszeit gehören.

Wie würden Sie entschieden?

Insbesondere im Rahmen von körperlicher Arbeit, wie im Fall von Friedrich, stellt sich diese Frage, da es nicht nur zu Schweiß- und Geruchsbildung kommt, sondern auch zu darüberhinausgehenden erheblichen Verschmutzungen durch das Abschleifen der Container.

Ob die anschließenden Reinigungszeiten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören, hängt mit der Frage zusammen wie „Arbeit“ im juristischen Sinne zu definieren ist. Nach dem BAG fällt nicht nur die eigentliche Tätigkeit; also im Falle des Friedrich die Arbeit am Container, hierunter. Vielmehr zählt auch jede mit der eigentlichen Tätigkeit in unmittelbaren Zusammenhang stehende und vom Arbeitgeber verlangte Tätigkeit zur Arbeit im juristischen Sinne.

Damit ist die Körperreinigungszeit auf jeden Fall Arbeitszeit, wenn die Körperreinigung durch den Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet ist oder zwingende arbeitsrechtliche Hygienevorschriften dies verlangen.

Wird eine entsprechende Reinigung nicht ausdrücklich verlangt oder ist rechtlich zwingend nicht erforderlich dann ist von Arbeitszeit auszugehen, sofern die Verschmutzung durch die Arbeit so stark ist, dass das Anlegen der Privatkleidung dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann. Das Duschen (Ganzkörperreinigung) ist jedoch erst dann zu vergüten, wenn die Verschmutzung über die allgemein bei der körperlichen Arbeit entstehende Schweiß- und Körpergeruchsbildung hinausgeht. Dies ist etwa dann der Fall, sofern während der Arbeit zusätzliche, erhebliche Verschmutzungen durch Ruß o.ä. auftreten.

Damit bleibt festzuhalten, dass das Duschen nach der Arbeit nur vergütungspflichtig ist, sofern neben der allgemeinen Schweiß- und Geruchsbildung erhebliche Verschmutzungen entstehen und es dem Arbeitnehmer aufgrund der zusätzlichen Verschmutzungen nicht mehr zugemutet werden kann sich auf den Heimweg zu machen.

Es empfiehlt sich daher bei der Frage nach der vergütungspflichtigen Arbeitszeit genau zu unterscheiden, welche Art von Verschmutzung vorliegt und bei Unsicherheiten fachlichen Rat zu suchen.

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von Martin Treeck

Unser Abfindungsrechner steht für Sie bereit!

Wir haben für Sie einen Rechner entwickelt, mit dem Sie im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber, eine mögliche Abfindung ermitteln können. Hierbei haben wir für Sie, die üblicherweise bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten um eine Kündigung in Ansatz gebrachten durchschnittlichen Abfindungen berücksichtigt.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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