News
Erben ist nichts als eine Hoffnung
von Martin Treeck
Vorsicht bei der Einhaltung von Formvorschriften bei Testamenten
Theresa ist die Tochter von Edeltraud. Nachdem diese verstirbt, möchte Theresa bei dem zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein beantragen, der sie als Alleinerbin ihrer Mutter ausweisen soll. Das Theresa Alleinerbin sein muss steht für sie auch eindeutig fest. Schließlich hat Edeltraud ein Testament unterschrieben, nachdem Theresa ihrer Mutter den Text geschrieben hatte. Die Geschwister der Theresa sind da aber anderer Meinung. Sie glauben, dass die Unterschrift ihrer Mutter unter dem von Theresa verfassten Text kein formwirksames Testament darstellt.
Wie würden Sie entscheiden?
Nach Ansicht des OLG Celle haben die Geschwister Recht. Zu einem formwirksamen Testament gehört die Einhaltung der entsprechenden Formvorschriften des BGB. Hierzu gehört auch die eigenhändige Niederschrift des Testaments durch den Erblasser, in diesem Falle Edeltraud. Hierdurch soll die Echtheit des Testaments durch die individuellen Merkmale der Handschrift sichergestellt werden. Da nun aber nicht Edeltraud, sondern Theresa den Text verfasst hat fehlt es an der Eigenhändigkeit des Testaments, denn eine Unterschrift durch den Erblasser reicht hierzu nicht aus. Damit ist das Testament nicht formwirksam errichtet worden und kann damit auch Theresa nicht als Alleinerbin ausweisen. Somit muss sich Theresa das Erbe mit ihren Geschwistern im Wege der gesetzlichen Erbfolge teilen.
Folglich bleibt festzuhalten, dass bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments Vorsicht geboten ist und die Formvorschriften des BGB zwingend einzuhalten sind.
Sollten sie Zweifel an der Wirksamkeit ihres Testaments haben lohnt es sich rechtlichen Rat einzuholen, um die Unwirksamkeit des Testaments zu vermeiden.
- OLG Celle Az 6 W 156/24 -