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von Martin Treeck

Erben ist nichts als eine Hoffnung

Theresa ist die Tochter von Edeltraud. Nachdem diese verstirbt, möchte Theresa bei dem zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein beantragen, der sie als Alleinerbin ihrer Mutter ausweisen soll. Das Theresa Alleinerbin sein muss steht für sie auch eindeutig fest. Schließlich hat Edeltraud ein Testament unterschrieben, nachdem Theresa ihrer Mutter den Text geschrieben hatte. Die Geschwister der Theresa sind da aber anderer Meinung. Sie glauben, dass die Unterschrift ihrer Mutter unter dem von Theresa verfassten Text kein formwirksames Testament darstellt.

Wie würden Sie entscheiden?

Nach Ansicht des OLG Celle haben die Geschwister Recht. Zu einem formwirksamen Testament gehört die Einhaltung der entsprechenden Formvorschriften des BGB. Hierzu gehört auch die eigenhändige Niederschrift des Testaments durch den Erblasser, in diesem Falle Edeltraud. Hierdurch soll die Echtheit des Testaments durch die individuellen Merkmale der Handschrift sichergestellt werden. Da nun aber nicht Edeltraud, sondern Theresa den Text verfasst hat fehlt es an der Eigenhändigkeit des Testaments, denn eine Unterschrift durch den Erblasser reicht hierzu nicht aus. Damit ist das Testament nicht formwirksam errichtet worden und kann damit auch Theresa nicht als Alleinerbin ausweisen. Somit muss sich Theresa das Erbe mit ihren Geschwistern im Wege der gesetzlichen Erbfolge teilen.

Folglich bleibt festzuhalten, dass bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments Vorsicht geboten ist und die Formvorschriften des BGB zwingend einzuhalten sind.

Sollten sie Zweifel an der Wirksamkeit ihres Testaments haben lohnt es sich rechtlichen Rat einzuholen, um die Unwirksamkeit des Testaments zu vermeiden.

- OLG Celle Az 6 W 156/24 -

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von Martin Treeck

Waschanlage beschädigt KfZ – wer zahlt den Schaden?

Benjamin möchte sein Auto waschen und fährt zu einer Waschanlage. Dort angekommen stellt er sein Fahrzeug ordnungsgemäß in der Waschhalle ab und verlässt diese, um anschließend den Waschvorgang an dem dafür vorgesehenen Terminal zu starten. Während des Waschvorgangs wurde der serienmäßig an dem Pkw angebrachte Heckspoiler abgerissen und das Fahrzeug beschädigt.

Das Problem? An der Waschanlage befindet sich ein Hinweisschild, welches mit „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ überschreiben ist. Darunter ist ein Zettel mit der Aufschrift „Achtung keine Haftung für Anbauteile oder Heckspoiler“ angebracht.

Benjamin möchte seinen Schaden gleichwol vom Betreiber der Waschanlage ersetzt haben. Der ist der Meinung die Haftung für den Schaden sei durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch aus dem Zettel ausgeschlossen.

Wie würden Sie entscheiden?

Nach Ansicht des BGH hat Benjamin einen Schadensersatzanspruch gegen den Betreiber der Waschanlage.

Der Vertrag über die Reinigung des Fahrzeugs umfasst nicht nur die eigentliche Reinigung des Autos, sondern auch als Nebenpflicht die Schutzpflicht das Fahrzeug während des Waschvorgangs vor Beschädigungen durch die Waschanlage zu bewahren.

Im Falle des Benjamin liegt die Ursache für die Beschädigung des Fahrzeugs im Gefahrenbereich des Waschanlagenbetreibers, da die Waschanlage konstruktionsbedingt für serienmäßig am Pkw angebrachten Heckspoilern nicht geeignet war. Das Risiko, dass bei einem serienmäßig angebrachten Heckspoiler die Waschanlage nicht geeignet ist, liegt damit grundsätzlich beim Waschanlagenbetreiber.

Daran ändern sowohl die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch der unter diesen angebrachte Zettel nichts.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nur auf „nicht ordnungsgemäß befestigte oder nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile“ hingewiesen. Hierunter fällt der Heckspoiler des Benjamin nicht, da dieser zur Serienausstattung gehört und damit ordnungsgemäß befestigt war.

Ebenso stellt auch der darunter angebrachte Zettel keinen ausreichenden Hinweis dar. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf dem über dem Zettel befindlichen Schild lediglich auf nicht zur Serienausstattung gehörenden Teile sich bezieht. Damit wird dem Nutzer der Waschanlage nicht hinreichend klar, dass hierunter auch serienmäßig verbaute Heckspoiler fallen.

Da im Übrigen ein Verschulden des Benjamin ausgeschlossen werden kann, da sich dieser ordnungsgemäß Verhalten hat steht diesem ein Schadensersatzanspruch gegen den Waschanlagenbetreiber trotz der angebrachten Schilder zu.

Letztlich bleibt damit auch beim Waschen vom eigenen Auto festzuhalten: Etwaige Zettel und Schilder mit der Überschrift Allgemeine Geschäftsbedingungen genau lesen und bei Schäden am Pkw nach Benutzung der Waschanlage gegeben falls rechtlichen Rat einzuholen.

 

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von Martin Treeck

Duschen nach der Arbeit - vergütungspflichtige Arbeitszeit?

Arbeitnehmer Friedrich schleift Container ab und verschmutzt sich dabei. Arbeitgeber vergütet Reinigungszeit nicht. Gericht entscheidet: Reinigungszeit ist Arbeitszeit, wenn Arbeitgeber sie anordnet oder starke Verschmutzung vorliegt, die über normale Körpergeruchsbildung hinausgeht. Duschen ist nur bei erheblicher Verschmutzung zu vergüten.

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von Martin Treeck

Unser Abfindungsrechner steht für Sie bereit!

Wir haben für Sie einen Rechner entwickelt, mit dem Sie im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber, eine mögliche Abfindung ermitteln können. Hierbei haben wir für Sie, die üblicherweise bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten um eine Kündigung in Ansatz gebrachten durchschnittlichen Abfindungen berücksichtigt.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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von Martin Treeck

Sie erreichen uns Mo. bis Do. von 09:00 -17:00 Uhr und Fr.: 09:00 -13:00 Uhr

Die Öffnungszeiten unserer Büros sind:

Montag bis Donnerstag von 09:00 - 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

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Freitags von 09:00 - 13:00 Uhr

In den genannten Zeiten steht Ihnen unser Team telefonisch zur Verfügung. Außerhalb dieser Öffnunszeiten können Sie uns jederzeit über das Kontaktformular erreichen.

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von Martin Treeck

Pflichtteilsansprüche effektiv durchsetzen

Wenn Sie eine Nachricht durch das Nachlassgericht erhalten, dass sie enterbt worden sind und nur noch einen Pflichtteilsanspruch haben, sollten Sie zunächst prüfen, ob das Testament durch den Erblasser noch errichtet werden konnte. Wenn dies zu bejahen ist, haben sie drei Jahre Zeit, um Ihre Pflichtteilsansprüche geltend zu machen.

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