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Duschen nach der Arbeit - vergütungspflichtige Arbeitszeit?

von Martin Treeck

BAG 23.04.2024 - 5 AZR 212/23

Der Arbeitnehmer Friedrich arbeitet seit geraumer Zeit als Containermechaniker. Zu seinen Tätigkeiten gehört dabei das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen an Containern, welche im Anschluss entsprechend nachlackiert werden, wodurch Verschmutzungen an Körper und der vom Arbeitgeber gestellten Arbeitskleidung entstehen. Im Anschluss an seine Arbeit und noch vor Ausstempeln am Zeiterfassungsterminal begibt sich Friedrich zu einem Umkleideraum im Betrieb, um sich umzuziehen und zu reinigen. Dieses Vorgehen wurde auch vom Arbeitgeber so angeordnet. Danach begibt er sich zum Zeiterfassungsterminal und gibt die vom Arbeitgeber bestimmte Uhrzeit als Ende der Schicht ein um sich in den Feierabend zu begeben.

Da der Arbeitgeber die Zeit, welche Friedrich zur Körperreinigung nutzt nicht vergütete klagte dieser die Zahlung einer entsprechenden Vergütung der Reinigungszeiten als Arbeitszeit ein. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass Reinigungszeiten nicht zur Arbeitszeit gehören.

Wie würden Sie entschieden?

Insbesondere im Rahmen von körperlicher Arbeit, wie im Fall von Friedrich, stellt sich diese Frage, da es nicht nur zu Schweiß- und Geruchsbildung kommt, sondern auch zu darüberhinausgehenden erheblichen Verschmutzungen durch das Abschleifen der Container.

Ob die anschließenden Reinigungszeiten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören, hängt mit der Frage zusammen wie „Arbeit“ im juristischen Sinne zu definieren ist. Nach dem BAG fällt nicht nur die eigentliche Tätigkeit; also im Falle des Friedrich die Arbeit am Container, hierunter. Vielmehr zählt auch jede mit der eigentlichen Tätigkeit in unmittelbaren Zusammenhang stehende und vom Arbeitgeber verlangte Tätigkeit zur Arbeit im juristischen Sinne.

Damit ist die Körperreinigungszeit auf jeden Fall Arbeitszeit, wenn die Körperreinigung durch den Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet ist oder zwingende arbeitsrechtliche Hygienevorschriften dies verlangen.

Wird eine entsprechende Reinigung nicht ausdrücklich verlangt oder ist rechtlich zwingend nicht erforderlich dann ist von Arbeitszeit auszugehen, sofern die Verschmutzung durch die Arbeit so stark ist, dass das Anlegen der Privatkleidung dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann. Das Duschen (Ganzkörperreinigung) ist jedoch erst dann zu vergüten, wenn die Verschmutzung über die allgemein bei der körperlichen Arbeit entstehende Schweiß- und Körpergeruchsbildung hinausgeht. Dies ist etwa dann der Fall, sofern während der Arbeit zusätzliche, erhebliche Verschmutzungen durch Ruß o.ä. auftreten.

Damit bleibt festzuhalten, dass das Duschen nach der Arbeit nur vergütungspflichtig ist, sofern neben der allgemeinen Schweiß- und Geruchsbildung erhebliche Verschmutzungen entstehen und es dem Arbeitnehmer aufgrund der zusätzlichen Verschmutzungen nicht mehr zugemutet werden kann sich auf den Heimweg zu machen.

Es empfiehlt sich daher bei der Frage nach der vergütungspflichtigen Arbeitszeit genau zu unterscheiden, welche Art von Verschmutzung vorliegt und bei Unsicherheiten fachlichen Rat zu suchen.

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