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Das richtige Zeugnisdatum

von Martin Treeck

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27. März 2020 – 7 Ta 200/19 –

Als langjähriger Mitarbeiter eines Metallbauunternehmens war Herr Friedrich schon sehr erstaunt, als ihm vor gut einem halben Jahr eine Kündigung zugeschickt wurde. Herr Friedrich ging bislang davon aus, dass sein Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber sicher sei. Erbost über den Umgang mit ihm klagte Herr Friedrich vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung.

Nachdem das Gericht vorgeschlagen hatte das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer beachtlichen Abfindung zu beenden, stimmte Herr Friedrich diesem Vorschlag zu. Allerdings stellte Herr Friedrich die Bedingung, dass ihm ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Gesamtnote „sehr gut“ erteilt wird. Dieser Forderung von Herrn Friedrich stimmte der Arbeitgeber gleichfalls zu.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sandte der Arbeitgeber zwei Monate später das geforderte Arbeitszeugnis an Herrn Friedrich. Bei der Prüfung des Zeugnisses stellte Herr Friedrich fest, dass es zwar die Gesamtnote „sehr gut“ enthält, aber mit dem Datum versehen war, zudem es erstellt worden ist und nicht mit dem Datum als das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Herr Friedrich ist der Meinung, dass künftige Arbeitgeber aus diesem Umstand erkennen können, dass es eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Arbeitgeber über eine Kündigung gegeben habe. Deshalb fordert Herr Friedrich von dem Arbeitgeber die Korrektur des Arbeitszeugnisses dahingehend, dass dieses auf das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lautet.

hat Herr Friedrich einen Anspruch darauf, dass das Zeugnis mit einem Datum versehen wird, zu dem das Arbeitsverhältnis geendet hat?

Wie würden Sie entscheiden?

Nach der Beendigung von Arbeitsverhältnissen kommt es sehr häufig zur Auseinandersetzung über die Frage, ob ein Arbeitszeugnis richtig erstellt worden ist. Jedem ist bekannt, dass Zeugnisse durchaus Formulierungen enthalten können, die darauf hindeuten, dass das was dort geschrieben ist, anders gemeint ist. So ist Ihnen sicherlich auch die Formulierung bekannt: „Er/Sie war stets bemüht seine/ihre Arbeitsleistungen ordentlich zu erbringen“. Für jeden Arbeitgeber ist damit klar, dass der so bewertete Arbeitnehmer nicht in der Lage war seine Arbeitsleistung ordentlich zu erbringen.

Im Fall von Herrn Friedrich stellt sich damit die Frage, ob das Ausstellungsdatum eines Zeugnisses tatsächlich auf den Tag lauten muss, an dem es erstellt wurde oder auf den Tag, an dem der Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen hat.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass das Zeugnisdatum grundsätzlich auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lauten muss. Denn der Grundsatz der Zeugniswahrheit verlange von dem Arbeitgeber, dass er des Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als das Datum des Zeugnisses aufnehmen muss. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer Nachteile erleiden.

Sie sehen also es ist gut sein Arbeitszeugnis gründlich zu prüfen. Soweit Sie mit bestimmten Formulierungen nicht zurechtkommen sollten, empfiehlt es sich fachlichen Rat einzuholen.

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