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Maikundgebung nur mit Teilnehmerliste? -VG Gelsenkirchen vom 30.04.2020

von Martin Treeck

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.04.2020 -20 L536/20-

Für den 01.05.2020 beantragte Frau Weber in Dortmund die Durchführung einer Kundgebung unter dem Titel „#GrenzenlosSolidarisch-Heraus zum 1. Mai!“. Die Stadt Dortmund genehmigte diese Kundgebung zwar, machte aber Frau Möckel aus Gründen des Infektionsschutzes die Auflage eine Liste sämtlicher Versammlungsteilnehmer vor Beginn der Maikundgebung an die Polizei bzw. die Ordnungsbehörde auszuhändigen. Sinn der Listenführung sei es, dem Gesundheitsamt zu ermöglichen etwaige Infektionskrankheiten im Rahmen der Corona-Krise nach verfolgen zu können.

Frau Weber ist über die Auflage der Stadt Dortmund empört und wendet sich an das Verwaltungsgericht. Dort beantragte Frau Weber eine Eilentscheidung dahingehend, dass die Auflage der Stadt Dortmund zur Führung einer Liste der Versammlungsteilnehmer aufgehoben werden soll. Sie wendet ein, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG unzulässig durch die Auflage der Stadt eingeschränkt wird. Denn die Teilnehmer an einer solchen Kundgebung könnten davon abgehalten werden von ihrem Recht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen. Dies auch deshalb, weil die Polizei bzw. die Ordnungsbehörde von der Teilnahme an der Kundgebung Kenntnis erlangt.

Ist die Auflage der Stadt Dortmund zur Führung einer Liste der Versammlungsteilnehmer gegenüber Frau Weber zulässig?

Wie würden Sie entscheiden?

Grundsätzlich räumt Art. 8 GG jedem Bürger das Recht ein sich zu versammeln. Das Bundesverfassungsgericht sieht in dem Recht der Versammlungsfreiheit eines der höchsten Güter unserer demokratischen Rechtsordnung. Dieses Recht darf nur unter ganz besonderen Umständen eingeschränkt werden.

Aufgrund der Coronakrise haben sämtliche Bundesländer Rechtsverordnungen erlassen, die die Versammlungsfreiheit einschränken. Auf der Grundlage Infektionsschutzgesetz können tatsächlich einige Grundrechte eingeschränkt werden. Unter anderem auch das Recht auf Versammlungsfreiheit. Es fragt sich aber, ob die Stadt Dortmund mit ihrer restriktiven Regelung über das Ziel hinausgeschossen ist.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat auf den Eilantrag einer Bürgerin entschieden, dass die Auflage der Stadt Dortmund, die die Herausgabe einer Teilnehmerliste an die Polizei bzw. Ordnungsbehörde vorsieht, nicht mit dem Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG vereinbar ist. Ein derartiger Eingriff sei auch vor dem Hintergrund des beabsichtigten Schutzes der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Corona Virus nicht zu rechtfertigen. Die Richter wiesen darauf hin, dass eine anlasslose Datenerfassung im Übrigen auch nicht im öffentlichen Personennahverkehr oder in Geschäften aufgrund der derzeit geltenden Rechtsverordnungen stattfinde.

Aus diesem Grunde hoben die Richter die Auflage gegenüber der dortigen Veranstalterin auf. Allerdings forderten die Richter gleichwohl die Fertigung einer Teilnehmerliste, die die Veranstaltungsleiterin drei Wochen aufbewahren müsse, um im Falle eines nachträglich festgestellten Infektionsfalls unter den Teilnehmern sicherzustellen, dass die Gesundheitsbehörden notwendige Schutzmaßnahmen ergreifen können.

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