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Rutschig zur Arbeit

Herr Hausmann fährt regelmäßig morgens mit seinem Auto zur Arbeit. An einem Januarmorgen, nach dem es lange Zeit sehr kalt war, fing es an zu regnen. Da Herr Hausmann ein vorsichtiger Mensch ist, legte er zunächst seine Arbeitstasche in das auf seinem Grundstück parkende Auto und wollte zur Straße gehen, um zu prüfen, ob die Straße glatt ist.

Bei Betreten der Fahrbahn stellte Herr Hausmann fest, dass diese griffig ist und der Winterdienst seine Arbeit ordentlich gemacht hatte. Auf dem Rückweg zu seinem Grundstück und dem Auto, bei Betreten des Fußweges, rutschte er aber dann aus und stürzte sehr unsanft zu Boden. Bei diesem Sturz verletzte sich Herr Hausmann an seinem linken Arm und erlitt hierdurch eine Schädigung, die ihn über mehrere Monate arbeitsunfähig werden ließ.

Herr Hausmann wandte sich dann an die Berufsgenossenschaft und forderte diese auf ihm Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Form von Verletztengeld zu erbringen. Er ist der Meinung, dass er sich auf dem Arbeitsweg befand, als der Unfall geschah. Die Berufsgenossenschaft vertritt allerdings die Meinung, dass Herr Hausmann sich eben nicht auf dem unmittelbaren Arbeitsweg befand und deshalb auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung habe. Diese könne er nur beanspruchen, wenn er sich unmittelbar auf dem Weg zur Arbeit befunden hätte und hierbei gestürzt wäre.

Hat Herr Hausmann einen Anspruch gegenüber der Berufsgenossenschaft auf Leistungen aus der Unfallversicherung?

 

Wie würden Sie entscheiden?

Die gesetzliche Unfallversicherung soll Arbeitnehmer vor Schäden schützen, die diese unter anderem auf dem Arbeitsweg erleiden. Daneben regelt die gesetzliche Unfallversicherung die Ersatzansprüche von Arbeitnehmern bei Arbeitsunfällen und unter ganz engen Voraussetzungen bei Berufserkrankungen. So gesehen hat Herr Hausmann möglicherweise recht, wenn er von der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund seines Sturzes Leistungen verlangt. Zumal der Anspruch auf Verletztengeld wesentlich höher ist als der auf Krankengeld gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung.

Voraussetzung für einen derartigen Anspruch ist allerdings nach der einschlägigen gesetzlichen Regelungen, dass sich Herr Hausmann auf dem unmittelbaren Weg zu seiner Arbeit befand. Ob dies der Fall ist, erscheint fraglich.

Das Bundessozialgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass der unmittelbare und damit versicherte Weg zur Arbeitsstätte bereits dann unterbrochen wird, wenn ein Arbeitnehmer eine für ihn sinnvoll oder erforderlich erscheinende Prüfung der Straßenverhältnisse vornimmt, die allerdings weder nach der Straßenverkehrsordnung, noch nach anderen Regelungen vorgeschrieben ist. Die Untersuchung des Straßenkörpers auf Glätte sei durch keinerlei Rechtsvorschrift vorgeschrieben. Deshalb könne ein Arbeitnehmer bei einem Sturz im Zusammenhang mit der Überprüfung der Straßenverhältnisse, keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen. Denn es handelt sich bei der Überprüfung der Straße um eine so genannte „Vorbereitungshandlung“, die nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert sei.

Sie sehen also, Herr Hausmann hat bedauerlicherweise keinerlei Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung wegen seines Sturzes.

 

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 23.1.2018, B 2 U 3/16 R

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